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Arbeitszeiterfassung in der Gastronomie: Was 2026 wirklich Pflicht ist (und was nicht)

Die Pflicht gilt nicht erst „ab 2026“ – sie gilt längst. Hier ist die ehrliche Einordnung, ohne Panikmache und ohne Halbwissen.

Marlon Marquart

Marlon Marquart

Gründer & Gastronom

6 Min. Lesezeit

Kurz gesagt

Die Arbeitszeiterfassung ist in der Gastronomie längst Pflicht – nicht erst „ab 2026“, sondern bereits seit 2022, und das für jeden Betrieb, egal ob Café mit drei Aushilfen oder Restaurant mit 30 Leuten. Was sich gerade ändert, ist nicht das Ob, sondern das Wie: Der Gesetzgeber will die rein digitale Erfassung verbindlich machen. Wer jetzt umstellt, ist vorbereitet – statt überrascht.

Wir betreiben selbst zwei Cafés. Wir kennen das Thema also nicht aus dem Lehrbuch, sondern aus dem Schichtplan. Hier die ehrliche Einordnung, ohne Panikmache und ohne Halbwissen.

Gilt die Arbeitszeiterfassung in der Gastronomie schon – oder erst ab 2026?

Sie gilt schon. Das ist der wichtigste Satz dieses Artikels.

Grundlage ist eine Kette von Urteilen: Der Europäische Gerichtshof entschied 2019 im sogenannten „Stechuhr-Urteil“ (C-55/18), dass Arbeitgeber ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Arbeitszeiterfassung einrichten müssen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigte das am 13. September 2022 für Deutschland (Az. 1 ABR 22/21) und leitete die Pflicht aus dem Arbeitsschutzgesetz ab.

Das bedeutet konkret: Du musst die Arbeitszeit deiner Mitarbeitenden bereits heute systematisch erfassen. Die Betriebsgröße spielt dabei keine Rolle. Auch ein kleines Café mit einer einzigen Teilzeitkraft fällt darunter.

Die Jahreszahl 2026, die überall durch die Branche geistert, bezieht sich auf etwas anderes: auf ein geplantes Gesetz, das die Form der Erfassung – nämlich die digitale – verbindlich regeln soll. Mehr dazu weiter unten. Wer aber bis zu diesem Gesetz die Hände in den Schoß legt, missversteht die Lage: Die Pflicht selbst besteht jetzt.

Was genau musst du erfassen?

Drei Dinge, und zwar täglich:

Beginn

der Arbeitszeit

Ende

der Arbeitszeit

Dauer

der Arbeitszeit

Dazu gehören auch Pausen und Überstunden. Vertrauensarbeitszeit bleibt grundsätzlich erlaubt – sie entbindet dich aber nicht von der Dokumentation. Du kannst die Aufzeichnung an deine Mitarbeitenden delegieren (zum Beispiel, indem sie sich selbst per App ein- und ausstempeln), die Verantwortung für die vollständige und korrekte Erfassung bleibt jedoch bei dir als Arbeitgeber.

Muss die Zeiterfassung digital sein? Der Stand 2026

Hier wird es interessant – und hier kursiert das meiste Halbwissen.

Aktuell gibt es keine gesetzliche Pflicht zur rein digitalen Erfassung. Solange das angekündigte Arbeitszeiterfassungsgesetz nicht verabschiedet ist, darfst du die Arbeitszeit auch auf Papier oder in einer Tabelle dokumentieren. Entscheidend ist, dass es lückenlos und nachvollziehbar geschieht.

Das wird sich aber voraussichtlich ändern. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hatte schon 2023 einen Referentenentwurf vorgelegt, der die elektronische Erfassung verbindlich machen sollte. Dieser Entwurf wurde nie verabschiedet. Die Bundesregierung hat im Koalitionsvertrag jedoch angekündigt, die elektronische Zeiterfassungspflicht im Arbeitszeitgesetz zu verankern – die Richtung ist also eindeutig, auch wenn das genaue Inkrafttreten noch offen ist.

Der BMAS-Entwurf und die 10-Mitarbeiter-Grenze

Im Entwurf war eine vieldiskutierte Ausnahme vorgesehen: Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten sollten dauerhaft von der elektronischen Form abweichen dürfen – also weiter auf Papier dokumentieren können.

Wichtig: Das ist keine Befreiung von der Erfassung, sondern nur von der digitalen Form. Und es ist (Stand jetzt) noch kein geltendes Recht. Die häufige Verwechslung mit der „Kleinunternehmerregelung“ hilft hier nicht weiter – diese stammt aus dem Umsatzsteuerrecht und hat mit der Arbeitszeiterfassung nichts zu tun.

Welche Übergangsfristen waren geplant?

Der Entwurf sah gestaffelte Fristen nach Betriebsgröße vor, jeweils ab Inkrafttreten des Gesetzes:

Betriebsgröße Geplante Übergangsfrist
Alle Arbeitgeber 1 Jahr für die Umstellung auf elektronische Erfassung
Weniger als 250 Beschäftigte 2 Jahre
Weniger als 50 Beschäftigte 5 Jahre

Diese Fristen sind eine gute Orientierung, aber kein Gesetz – sie würden erst mit Verkündung des finalen Gesetzes zu laufen beginnen.

Sonderfall Gastronomie: die Pflicht, die viele übersehen

Und jetzt der Punkt, der speziell für unsere Branche zählt und den die meisten Ratgeber unterschlagen:

In der Gastronomie gilt zusätzlich eine eigene, bereits seit Jahren verbindliche Aufzeichnungspflicht aus dem Mindestlohngesetz (§ 17 MiLoG). Das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe gehört zu den Branchen mit besonderem Schwarzarbeitsrisiko. Für Minijobber und kurzfristig Beschäftigte musst du deshalb Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen – spätestens innerhalb von sieben Tagen – und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufbewahren.

Das heißt: Selbst wenn du als Kleinbetrieb von einer künftigen Digitalpflicht ausgenommen wärst, kommst du an einer sauberen, prüffähigen Dokumentation in der Gastronomie ohnehin nicht vorbei. Genau hier wird Zettelwirtschaft zur Stolperfalle.

Was passiert bei Verstößen?

Die Arbeitsschutzbehörden der Länder können schon heute prüfen, ob Arbeitszeiten dokumentiert werden. Bei Verstößen gegen Dokumentationspflichten sind Bußgelder von bis zu 30.000 Euro möglich. Dazu kommt der Zoll, der im Rahmen der Mindestlohnkontrollen gerade in der Gastronomie regelmäßig genau hinschaut.

Bis zu 30.000 €

Bußgeld bei Verstößen gegen Dokumentationspflichten. Der teuerste Moment, das zu merken, ist der, in dem der Prüfer schon im Laden steht.

Papier oder digital – was lohnt sich für deinen Betrieb?

Rein rechtlich darfst du (Stand 2026) noch zwischen Papier und digital wählen. Praktisch sprechen in der Gastronomie aber ein paar Dinge klar für eine digitale Lösung:

  • Schichtbetrieb und wechselnde Dienste lassen sich auf Papier kaum lückenlos abbilden.
  • Aushilfen und Saisonkräfte kommen und gehen – digitale Erfassung schließt die typischen Lücken automatisch.
  • Überstunden und Pausen werden korrekt mitgezählt, statt nachträglich geschätzt.
  • Im Prüfungsfall hast du alles auf Knopfdruck exportierbar, statt im Ordner zu kramen.
  • Und: Wenn die Digitalpflicht kommt, hast du nichts mehr umzustellen.

Häufige Fragen zur Arbeitszeiterfassung in der Gastronomie

Ist die Arbeitszeiterfassung in der Gastronomie Pflicht?

Ja. Sie gilt seit dem BAG-Urteil von September 2022 für alle Arbeitgeber, unabhängig von der Betriebsgröße. Für Minijobber gilt zusätzlich die Aufzeichnungspflicht nach dem Mindestlohngesetz.

Muss die Zeiterfassung digital sein?

Aktuell nicht zwingend. Papier oder Tabelle sind erlaubt, solange lückenlos dokumentiert wird. Eine verbindliche digitale Pflicht ist angekündigt, aber noch nicht in Kraft.

Gilt eine Ausnahme für kleine Betriebe?

Im (noch nicht verabschiedeten) Gesetzentwurf sollten Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten dauerhaft von der digitalen Form ausgenommen sein. Von der Erfassung selbst befreit das niemanden.

Welche Bußgelder drohen?

Bei Verstößen gegen Dokumentationspflichten sind Bußgelder bis zu 30.000 Euro möglich. In der Gastronomie kommen Mindestlohnkontrollen durch den Zoll hinzu.

Muss ich Vertrauensarbeitszeit auch erfassen?

Ja. Vertrauensarbeitszeit bleibt zulässig, die Arbeitszeit muss aber trotzdem dokumentiert werden.

So machst du es dir leicht

Schichtplanung, Zeiterfassung und Team-Kommunikation in einer App – einfach genug, dass auch die Aushilfe es am ersten Tag versteht, und sauber genug, dass du bei jeder Prüfung ruhig bleibst. Stell um, solange du es in Ruhe machen kannst.

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Marlon Marquart

Marlon Marquart

Gründer von Gastro Cockpit und selbst Gastronom. Schreibt über die Themen, die ihn im eigenen Betrieb täglich beschäftigen – von Schichtplanung bis Zeiterfassung. Zur Gründergeschichte →

Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Für deinen konkreten Betrieb lohnt sich im Zweifel ein kurzer Check mit deinem Anwalt oder Steuerberater.